Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

VPG Verbundsysteme GmbH Version 1.0 / rev. 13.03.2009

Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen für VST Verbundschalungselemente

Nachfolgende Bedingungen gelten für Unternehmungen. Gegenüber Privatpersonen sind diese nur insoweit anzuwenden, als diese nicht gegen Bestimmungen des Privatrechtes bzw. Konsumentenschutzes verstoßen.

 

1. Verbindlichkeit der allgemeinen Bedingungen

Alle Lieferungen und Leistungen sowie alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen erfolgen auf Grund nachstehender allgemeiner Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung anerkennt. Abweichungen von diesen Liefer- und Montagebedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender Verkaufsbedingungen, müssen ausdrücklich hervorgehoben werden und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Soweit in diesen allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten hilfsweise die einzelnen ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORM B 2110.

 

2. Angebote

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums – und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Prospektangaben sind unverbindlich.

 

3. Preisbasis und Lieferumfang

Alle Preise sind veränderliche Preise gemäß den ÖNORMEN A 2060 und B 2110 und unterliegen der Umrechnung gemäß der ÖNORM B 2111. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers, dies gilt insbesondere auch für allfällige Anweisungen während der Montage durch Mitarbeiter des Bestellers.   Das Liefern und Einbauen von zur Montage selbst nicht erforderlichen Einbauteilen, Halfenschienen u. ä. ist grundsätzlich nicht im Lieferumfang enthalten. Betreffend der Baustelleneinrichtung sowie der Mitbenützung der vorhandenen Kräne ist frühzeitig das Einvernehmen herzustellen.

 

4. Lieferfristen

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Der Besteller ist verpflichtet, bei vom Lieferer auszuführenden Transporten und Montagen für die einwandfreie Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Baustellenbereiches mit den vorgesehenen Transport- und Montageräten zu sorgen.

 

5. Gewährleistung und Schadenersatz

VST Verbundschalungselemente werden nach den Angaben des Bestellers bzw. eines von ihm beauftragten Architekten/Zivilingenieurs ausgeführt. Diesbezüglich übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung betreffend der Richtigkeit dieser Angaben im Zusammenhang mit dem Einsatz der VST Verbundschalungselemente und wird auch eine Warnpflicht des Lieferers ausgeschlossen, insbesondere für statische Mängel der Bauteile, es sei denn, der Besteller beauftragt den Lieferer mit der Ausarbeitung der statischen Berechnung und des Konstruktionsentwurfs. Abweichungen von den zugesicherten Eigenschaften können nicht beanstandet werden, soweit der Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. Der Lieferer haftet keinesfalls für Mängel, die auf mangelhafte Leistungen oder sonstige Maßnahmen Dritter zurückzuführen sind. Der Lieferer leistet nur für die Mängel Gewähr, deren Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 6. nachgewiesen sind. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen spätestens 6 Monate nach Lieferung. Die Frist für die Beweislastumkehr nach § 933 a Abs. 3 ABGB beträgt nicht 10, sondern 3 Jahre.

 

6. Übergabe und Gefahrenübergang

Die Übergabe von Fertigteilen und/oder der Gefahrenübergang erfolgt

(a) bei Lieferung ab Werk mit Bekanntgabe der Lieferbereitschaft bzw. zum vereinbarten Liefertermin,

(b) bei Lieferung frei Baustelle unabgeladen (DDU, Incoterms 2000) mit Eintreffen auf der Baustelle, bzw.

(c) bei Lieferung inklusive Montage mit durchgeführter Versetzung der Fertigteile in die endgültige Lage am Bauwerk.

Jedenfalls geht die Gefahr auch dann über, wenn Teillieferungen erfolgen. Über die erfolgten Lieferungen sind Lieferscheine auszufertigen, über die Montage sind abschnittsweise nach Maßgabe des Fortschrittes gemeinsame Protokolle zu verfassen. In diesen Lieferscheinen bzw. Protokollen sind sichtbare Mängel bei sonstigem Ausschluss ihrer Geltendmachung festzuhalten. Der Besteller verpflichtet sich zu diesem Zweck, dem Lieferer vor Auslieferung Bevollmächtigte namhaft zu machen und für deren Anwesenheit bei der Lieferung Sorge zu tragen. Ansonsten ist jeder Mitarbeiter des Bestellers berechtigt die Lieferung entgegenzunehmen bzw. Protokolle mitzuverfassen.

 

7. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Rechnungen des Lieferers sind entsprechend der Zahlungsbedingungen bzw. sofort fällig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen an den Lieferer oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind unzulässig. Bei Zahlungsverzug werden nach österreichischem ZinsRÄG Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank in Rechnung gestellt. Zusätzliche Ansprüche für Mahnspesen, Inkassogebühren oder andere Eintreibungskosten werden vorbehalten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Lieferer und Besteller vereinbaren an den Liefergegenständen Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Lieferers bis zur vollständigen Zahlung aller Rechnungen über gegenständlichen Liefer- bzw. Montagevertrag.


9. Gerichtsstand

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt österreichisches Recht mit Gerichtsstand Zell am See.